Honorar

Für die Festlegung der Notariatsgebühren sind die Bestimmungen von Art. 50 ff. des kantonalen Notariatsgesetzes (NG; BSG-Nr. 169.11) und

die Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG-Nr. 169.81) massgebend.


Wir informieren unsere Klienten im Vorfeld über die Grundsätze der Gebührenordnung und die voraussichtlichen Kosten Ihres Geschäfts.

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